Erwägungsgrund 7 32004L0101
Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Höchstgrenzen der Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Kyoto-Protokolls und der Vereinbarungen von Marrakesch, um das darin enthaltene Erfordernis zu erfüllen, dass die Anwendung der Mechanismen eine Ergänzung der innerstaatlichen Maßnahmen sein sollte. Die innerstaatlichen Maßnahmen stellen damit ein wesentliches Element der Anstrengungen dar.