Erwägungsgrund 9 32004L0101
In den aufgrund des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen 15/CP.7 und 19/CP.7 wird betont, dass ökologische Integrität unter anderem durch fundierte Modalitäten, Vorschriften und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke Grundsätze und Vorschriften über Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erreichen ist und dass die mit den Projektmaßnahmen des Bereichs Aufforstung und Wiederaufforstung verbundenen Probleme der fehlenden Dauerhaftigkeit, der Zusätzlichkeit, der Verlagerungseffekte, der Unsicherheiten und der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosysteme, berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG im Jahr 2006 sollte die Kommission technische Vorschriften in Betracht ziehen, die die vorübergehende Geltung von Gutschriften und die Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit bei Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf 1 %, wie in dem Beschluss 17/CP.7 vorgesehen, betreffen, sowie Vorschriften infolge der Bewertung potenzieller Risiken des Einsatzes genetisch veränderter Organismen und potenziell invasiver fremder Arten bei Projektmaßnahmen der Bereiche Aufforstung und Wiederaufforstung, damit die Betreiber CER und ERU, welche sich aus Projektmaßnahmen der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergeben, ab 2008 entsprechend den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen in dem Gemeinschaftssystem nutzen können.