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Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Beförderungsunternehmen zu verpflichten, auf Anfrage der mit der Durchführung der Personenkontrollen an den Außengrenzen beauftragten Behörden bei Abschluss des Check-in die Angaben über die Personen zu übermitteln, die sie zu einer zugelassenen Grenzübergangsstelle befördern werden, über die diese Personen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen werden.
Zu diesen Angaben zählen: — die Nummer und die Art des mitgeführten Reisedokuments, — die Staatsangehörigkeit, — der vollständige Name, — das Geburtsdatum, — die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, — die Beförderungs-Codenummer, — die Abreise- und Ankunftszeit, — die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen, — der ursprüngliche Abreiseort.
Die Übermittlung der vorstehenden Angaben entbindet die Beförderungsunternehmen in keinem Fall von den Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens in der durch die Richtlinie 2001/51/EG ergänzten Fassung.
sofort nach Abfertigungsschluss, d. h., unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr an…
Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die…
Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderungsunternehmer Drittstaatsangehörige befördern, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung…
Auf Ersuchen der an Kontrollen beteiligten Behörden übermittelt ihnen die Person, die die Verbringung veranlasst, oder der Empfänger eine Kopie des in Absatz 10…
Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur verarbeiten, soweit sie auf Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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