Erwägungsgrund 20 32005L0087
Für Heimtierfutter und Futtermittelausgangsstoffe mineralischen Ursprungs außer Phosphaten ist derzeit kein Höchstgehalt festgelegt. Für diese für die Tierernährung bestimmten Erzeugnisse sollten Höchstgehalte festgelegt werden. Der geltende Höchstgehalt für Kadmium in Fischfuttermitteln ist zu ändern, damit den jüngsten Entwicklungen bei der Formulierung von Fischfutter, bei der höhere Anteile an Fischöl und Fischmehl beigegeben werden, Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollte ein Höchstgehalt für Kadmium in Zusatzstoffen der Funktionsgruppen der Spurenelemente, Bindemittel und Fließhilfsstoffe sowie in Vormischungen festgelegt werden. Bei dem für Vormischungen festgelegten Höchstgehalt werden die Zusatzstoffe mit dem höchsten Kadmiumgehalt berücksichtigt und nicht die Empfindlichkeit der verschiedenen Tierarten gegenüber Kadmium. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 muss der Hersteller von Vormischungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nicht nur die Höchstgehalte für Vormischungen eingehalten werden, sondern auch die Gebrauchsanweisung auf der Vormischung den Höchstgehalten für Ergänzungs- und Alleinfuttermittel entspricht.