Erwägungsgrund 6 32005L0087
Die geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Blei in Erzeugnisssen, die zur Fütterung von Tieren bestimmt sind, reichen im Allgemeinen aus, um zu gewährleisten, dass diese Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen oder die Tierhaltung beeinträchtigen.