Art. 126 32006L0112
Ungarn darf einen ermäßigten Satz von mindestens 12 % auf folgende Umsätze beibehalten:
a)
bis zum 31. Dezember 2007 auf die Lieferung von Kohle, Briketts und Koks, Brennholz und Holzkohle sowie auf die Fernwärmeversorgung;
b)
bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist — auf Leistungen im Gaststättengewerbe und auf in gaststättenähnlichen Einrichtungen verkaufte Lebensmittel.