Art. 129 32006L0112
(1)
Slowenien darf bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist — einen ermäßigten Satz von mindestens 8,5 % auf die Zubereitung von Mahlzeiten beibehalten.
(2)
Slowenien darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von mindestens 5 % auf die Errichtung, Renovierung und Instandhaltung von Wohngebäuden in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, beibehalten.