Art. 127 32006L0112
Malta darf bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferungen von Lebensmitteln und Arzneimitteln beibehalten.
Malta darf bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferungen von Lebensmitteln und Arzneimitteln beibehalten.