Erwägungsgrund 14 32006L0118
Es ist erforderlich, zwischen gefährlichen Stoffen, deren Eintrag verhindert werden sollte, und anderen Schadstoffen zu unterscheiden, deren Eintrag begrenzt werden sollte. Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die wichtigsten für Gewässer relevanten Schadstoffe aufgeführt sind, sollte zur Ermittlung der gefährlichen und nicht gefährlichen Stoffe, von denen eine tatsächliche oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht, herangezogen werden.