Erwägungsgrund 23 32006L0118
Die Richtlinie 2000/60/EG enthält in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang VI Teil B über das Maßnahmenprogramm eine nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Teil des Maßnahmenprogramms verabschieden können, unter anderem:Rechtsinstrumente, administrative Instrumente und ausgehandelte Verträge zum Schutze der Umwelt.