Erwägungsgrund 22 32006L0118
Die Richtlinie 2000/60/EG sieht Begrenzungsauflagen vor, einschließlich eines Erfordernisses der vorherigen Genehmigung von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern, sofern die Nutzung der Quelle nicht die Verwirklichung der Umweltziele gefährdet, die für die Quelle oder den angereicherten oder aufgefüllten Grundwasserkörper festgesetzt wurden.