Erwägungsgrund 18 32006L0118
Den Mitgliedstaaten sollte in bestimmten Fällen gestattet sein, Ausnahmen von den Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser zu gewähren. Ausnahmen sollten auf transparenten Kriterien beruhen und in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet genau angegeben werden.