Erwägungsgrund 10 32006L0015
Die Richtlinie 96/94/EG wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 durch die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit aufgehoben.