Erwägungsgrund 10 32007L0074
Damit berücksichtigt werden kann, dass sich bestimmte Personen hinsichtlich ihres Wohnorts oder Arbeitsplatzes in einer besonderen Lage befinden, sollte es für die Mitgliedstaaten auch möglich sein, im Falle von Grenzarbeitnehmern, Personen mit Wohnsitz in der Nähe der Gemeinschaftsgrenzen und Besatzungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Verkehrsmitteln geringere Befreiungen zu gewähren.