Erwägungsgrund 11 32007L0074
Es sei daran erinnert, dass Österreich eine gemeinsame Landgrenze mit dem Samnauntal hat, einer schweizerischen Enklave, in der besondere steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, die im Ergebnis zu einer erheblich niedrigeren Besteuerung führen als in der übrigen Schweiz und selbst im Kanton Graubünden, zu dem das Samnauntal gehört. In Anbetracht dieser besonderen Lage, die Österreich dazu veranlasst hat, gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 69/169/EWG niedrigere Höchstmengen für Tabak in Bezug auf diese Enklave anzuwenden, sollte es diesem Mitgliedstaat daher gestattet werden, die in dieser Richtlinie vorgesehene niedrigere Höchstmenge für Tabakerzeugnisse nur in Bezug auf das Samnauntal anzuwenden.