Erwägungsgrund 17 32008L0122
Verbrauchern sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden ist. Das auf einen Vertrag anzuwendende Recht sollte gemäß den gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), bestimmt werden. Nach dieser Verordnung kann das Recht eines Drittlands insbesondere dann anwendbar sein, wenn Verbraucher während eines Urlaubs in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzland gezielt von Gewerbetreibenden angesprochen werden. Da solche Geschäftspraktiken in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich üblich sind und die Verträge erhebliche Geldbeträge umfassen, sollte eine zusätzliche Garantie in bestimmten spezifischen Fällen geboten werden, insbesondere wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats für den Vertrag zuständig sind, um sicherzustellen, dass dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten wird. Dieses Konzept spiegelt die besonderen Bedürfnisse des Verbraucherschutzes wider, die sich aus der komplexen Art, der Langfristigkeit und der finanziellen Bedeutung der Verträge, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ergeben.