Erwägungsgrund 21 32008L0122
Es ist notwendig, in den Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden zu entwickeln. Für diesen Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Schaffung öffentlicher oder privater außergerichtlicher Schiedsstellen fördern.