Erwägungsgrund 3 32008L0122
Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Vorteile des Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen voll zum Tragen zu bringen, ist es erforderlich, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter aneinander anzugleichen. Daher sollten bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie der Tausch von Rechten, die sich aus Teilzeitnutzungsverträgen ergeben, in vollem Umfang harmonisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine von dieser Richtlinie abweichenden nationalen Bestimmungen beibehalten oder erlassen dürfen. In Bereichen, in denen keine harmonisierten Bestimmungen bestehen, sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beizubehalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher z. B. Bestimmungen beibehalten oder einführen dürfen, welche die Auswirkungen der Wahrnehmung des Widerrufsrechts in Rechtsbeziehungen betreffen, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, oder nach denen zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden, der ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt anbietet, keine Verpflichtung eingegangen werden kann und keine Zahlung erfolgen kann, solange der Verbraucher keinen Kreditvertrag zur Finanzierung des Erwerbs dieser Leistungen unterzeichnet hat.