Erwägungsgrund 12 32008L0056
Küstengewässer einschließlich ihres Meeresgrundes und Untergrundes sind ein wesentlicher Bestandteil der Meeresumwelt und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt derzeit weder durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik noch durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abgedeckt sind, damit die Komplementarität gewährleistet ist, unnötige Überschneidungen jedoch vermieden werden.