Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unternehmer von Zuchtbetrieben, die entweder mehr als fünf Würfe pro Kalenderjahr erzeugen oder zu erzeugen beabsichtigen oder die zu einem bestimmten Zeitpunkt zusammengenommen insgesamt mehr als fünf Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen halten, dürfen Hunde oder Katzen erst in Verkehr bringen, nachdem ihr Zuchtbetrieb von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.
Die zuständige Behörde führt Vor-Ort-Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob der Zuchtbetrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass solche Kontrollen aus der Ferne durchgeführt werden, sofern die verwendeten Fernkommunikationsmittel geeignet sind, ausreichende Nachweise zu liefern, sodass die zuständige Behörde zuverlässige Kontrollen durchführen kann. Die zuständige Behörde erteilt nur den Zuchtbetrieben Zulassungsbescheinigungen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Die zuständige Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, das für jeden zugelassenen Zuchtbetrieb die folgenden Angaben enthält:
Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, URL-Adresse der Website des Betriebs,
Anschrift des Betriebs,
Name des Unternehmers,
Arten und gegebenenfalls Rassen, die mit den genehmigten Betriebstätigkeiten in Zusammenhang stehen,
individuelle Zulassungsnummer, die dem Betrieb von der zuständigen Behörde zugewiesen wurde, und das Datum der Zulassung und der Einstellung der Tätigkeiten.
Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst…
Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 oder Artikel 96 Absatz 1…
Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor…
der Art des Betriebs; und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.