Erwägungsgrund 7 32008L0073
Wie für den innergemeinschaftlichen Handel gibt es auch für Einfuhren von Samen, Eizellen und Embryonen Regeln, nach denen die Ursprungsbetriebe in Drittländern bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, um die Tiergesundheitsrisiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dementsprechend sollten Einfuhren solchen genetischen Materials in die Gemeinschaft nur aus Besamungsstationen oder Samendepots und aus Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten erlaubt werden, die amtlich von den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach Veterinärinspektionen durch die Gemeinschaft für die Ausfuhr zugelassen wurden.