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Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren angenommen werden.“
Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände und…
Jede zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis und hält es auf dem aktuellen Stand. Sie stellt das in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte…
Die Kommission führt, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Zuchtstellen.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung…
Die Richtlinie 90/429/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Alle Besamungsstationen werden in einer Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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