Erwägungsgrund 7 32008L0090
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da in diesen Ländern andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.