Art. 27 32009L0132
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind außerhalb der Gemeinschaft ansässige Betriebe, deren Verlegung in das Gebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb in der Gemeinschaft oder zum Zweck der Übernahme durch den genannten Betrieb erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.