Art. 29 32009L0132
Außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen wird die Steuerbefreiung nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände gewährt, die binnen zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebs in das Herkunftsdrittland oder -drittgebiet von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden.