Art. 61 32009L0132
Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Gegenstände
a)
nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden,
b)
ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen,
c)
nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.