Art. 85 32009L0132
Für Treibstoff in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen und Spezialcontainern können die Mitgliedstaaten die Befreiung wie folgt beschränken:
a)
für aus einem Drittland oder einem Drittgebiet kommende Fahrzeuge auf 200 l je Fahrzeug und Reise;
b)
auf 200 l je Spezialcontainer und Reise.