Art. 86 32009L0132
Die Mitgliedstaaten können die von der Steuer befreite Treibstoffmenge beschränken bei
a)
Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr, die aus Drittländern oder Drittgebieten mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets kommen, wenn die Beförderung durch Personen mit Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt;
b)
Personenkraftwagen, die Personen gehören, die ihren Wohnsitz in einem höchstens 15 km Luftlinie tiefen, an ein Drittland oder Drittgebiet angrenzenden Streifen haben.