Erwägungsgrund 13 32009L0032
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, und die Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte zu ändern, die spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie das Probenahmeverfahren und die Methoden der Analyse von Extraktionslösungsmitteln in und auf Lebensmitteln festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.