Erwägungsgrund 6 32009L0032
Bei einer Verwendung von Extraktionslösungsmitteln nach redlichem Herstellerbrauch sollte sichergestellt sein, dass daraus nur Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten hervorgehen, aus denen Lösungsmittelrückstände vollständig oder größtenteils entfernt werden.