Erwägungsgrund 15 32009L0032
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Änderungen der Liste der Extraktionslösungsmittel, die bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen oder Lebensmittelzutaten verwendet werden dürfen, sowie der Spezifikation der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchstwerte sowie beim Erlass der spezifischen Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden; dies gilt auch für den Erlass von Änderungen dieser Richtlinie, wenn erwiesen ist, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.