Erwägungsgrund 8 32009L0032
Besondere Höchstwerte, die zwar im Allgemeinen nützlich sind, brauchen für Stoffe, die in Teil I des Anhangs I aufgeführt sind, nicht festgelegt zu werden, da diese Stoffe unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchersicherheit unbedenklich sind, wenn sie nach gutem Herstellerbrauch verwendet werden.