Erwägungsgrund 16 32009L0032
Die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente betreffen lediglich das Ausschussverfahren. Die Mitgliedstaaten brauchen sie daher nicht umzusetzen.
Die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente betreffen lediglich das Ausschussverfahren. Die Mitgliedstaaten brauchen sie daher nicht umzusetzen.