Erwägungsgrund 11 32009L0034
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie die Anhänge der Einzelrichtlinien zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.