Art. 8c 32009L0071
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass
sich die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage oder zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage auf eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung stützt, die einen Nachweis der nuklearen Sicherheit im Hinblick auf die nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit auf der Grundlage des in Artikel 8a genannten Ziels umfasst;
der Genehmigungsinhaber unter der rechtlichen Kontrolle der zuständigen Regulierungsbehörde die Sicherheit der kerntechnischen Anlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Buchstabe c systematisch und regelmäßig — mindestens alle zehn Jahre — neu bewertet. Durch diese Sicherheitsbewertung soll die Einhaltung der aktuellen Auslegung sichergestellt werden; zudem werden weitere Sicherheitsverbesserungen unter Berücksichtigung der Alterung, der Betriebserfahrung, jüngster Forschungsergebnisse und Entwicklungen internationaler Normen ausgemacht, wobei das in Artikel 8a genannte Ziel als Bezugsgröße dient.