Erwägungsgrund 12 32009L0008
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln sollten durch eine Anpassung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt werden, wie dies in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehen ist. Bei der Anpassung der technischen Vorschriften in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wurde den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung getragen, indem die wissenschaftlichen Gutachten der EFSA und die Entwicklung der Verfahren zur Futtermitteluntersuchung berücksichtigt wurden. Die im Anhang enthaltenen Vorschriften sollten bis zum 1. Juli 2011 überprüft werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.