Erwägungsgrund 5 32009L0008
Damit vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften über die unvermeidbare Verschleppung zugelassener Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten und über das dadurch bedingte Vorhandensein in Lebensmitteln tierischen Ursprungs erlassen — wodurch das Funktionieren des Binnenmarktes behindert würde —, ist es erforderlich, einschlägige harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften zu erlassen.