Erwägungsgrund 8 32009L0008
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen weniger als die Höchstgehalte ausmachen, die gemäß der Richtlinie 2002/32/EG festgelegt werden sollten, dazu führen, dass Rückstände dieser Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind. Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln wurden daher durch die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind, für diejenigen Lebensmittel, bei denen noch keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, Höchstgehalte an Wirkstoffen in Kokzidiostatika und Histomonostatika bestimmt; dies sollte dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen.