Erwägungsgrund 6 32009L0008
Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorkommen, sollten im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG als unerwünschte Stoffe in Futtermitteln betrachtet werden; ihr Vorhandensein sollte weder die Gesundheit von Mensch oder Tier noch die Umwelt gefährden. Daher sollten in Anhang I der genannten Richtlinie Höchstgehalte an diesen Stoffen in Futtermitteln festgelegt werden, damit unerwünschte und schädliche Folgen vermieden werden.