Erwägungsgrund 13 32009L0008
Die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte sollten laufend nach den Verwendungsbedingungen angepasst werden, die im Rahmen der Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als Futtermittelzusatzstoffe vorgesehen werden. Da es zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen der Zulassung (oder der Änderung, der Aussetzung oder dem Widerruf der Zulassung) eines Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums als Futtermittelzusatzstoff und der nachfolgenden Änderung der Höchstgehalte kommen kann, die im Anhang dieser Richtlinie festgelegt sind, sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen werden, von den obengenannten Höchstgehalten unberührt bleiben.