Erwägungsgrund 14 32009L0008
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann dazu führen, dass diese Stoffe als Kontaminanten in Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorhanden sind; daher ist es angebracht, das Problem mit einem umfassenden und integrierten Konzept anzugehen, indem diese Richtlinie — zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind —, und die Verordnung der Kommission zur Festlegung von Höchstgehalten an diesen Stoffen, die aufgrund dessen in Lebensmitteln vorkommen, gleichzeitig erlassen und umgesetzt bzw. durchgeführt werden.