Erwägungsgrund 11 32011L0077
Eine erste begleitende Maßnahme sollte darin bestehen, den Tonträgerherstellern eine Verpflichtung aufzuerlegen, mindestens einmal jährlich einen Betrag in Höhe von 20 % der Einnahmen beiseite zu legen, die ihnen aus den ausschließlichen Rechten für Vertrieb, Vervielfältigung und Zugänglichmachung von Tonträgern zufließen. Der Ausdruck „Einnahmen“ bezeichnet die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Abgaben.