Erwägungsgrund 17 32011L0077
Diese Richtlinie sollte nationale Vorschriften und Vereinbarungen, die mit ihren Bestimmungen vereinbar sind, nicht berühren, z. B. Tarifverträge, die in Mitgliedstaaten zwischen Vertretungsorganisationen von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern geschlossen werden.