Erwägungsgrund 5 32011L0089
Zur Gewährleistung einer angemessenen behördlichen Aufsicht müssen die Rechtsstruktur sowie die Governance- und die Organisationsstruktur — einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen — von Banken, Versicherungen und Finanzkonglomeraten, die grenzübergreifend tätig sind, von der EBA, der EIOPA und der ESMA (im Folgenden gemeinsam die „ESA“ genannt) sowie dem Gemeinsamen Ausschuss, je nachdem, was angemessen ist, überwacht und die Informationen den jeweiligen zuständigen Behörden verfügbar gemacht werden.