Erwägungsgrund 17 32013L0038
Die Durchführungsbestimmungen, einschließlich der Bezugnahmen auf die Anweisungen („instructions“) und Leitlinien („guidelines“) der Pariser Vereinbarung, sollten die Besichtiger oder zuständigen Behörden in ihrer fachlichen Beurteilung und die in der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehene Flexibilität nicht beeinträchtigen.