Erwägungsgrund 9 32013L0038
Grundsätzlich sollten die Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Richtlinie angenommen werden, den Mitgliedstaaten unter keinen Umständen einen Grund dafür liefern, das in den geltenden Sozialvorschriften der Union festgelegte allgemeine Schutzniveau für Seeleute auf Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu senken.