Erwägungsgrund 6 32013L0038
Für die Zwecke der Richtlinie 2009/16/EG ist es vorzugswürdig, die Begriffe „Seeleute“ und „Besatzung“ nicht zu definieren, sondern von Fall zu Fall so auszulegen, wie sie in den einschlägigen internationalen Übereinkommen jeweils definiert oder ausgelegt werden. Insbesondere für Sachverhalte, die sich auf die Durchsetzung von MLC 2006 beziehen, sollte der Begriff „Besatzung“ so verstanden werden, dass er sich auf den Begriff „Seeleute“ gemäß der Definition von MLC 2006 bezieht.