Erwägungsgrund 21 32013L0038
Damit die Kommission die einschlägigen Verfahren zügig aktualisieren und so zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche beitragen kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/16/EG, der die Liste der im Rahmen der Pariser Vereinbarung verabschiedeten Anweisungen enthält, zu erlassen, damit die Verfahren im Gebiet der Mitgliedstaaten anwendbar und durchsetzbar sind, den auf internationaler Ebene vereinbarten Verfahren entsprechen und mit den einschlägigen Übereinkommen im Einklang stehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.