Erwägungsgrund 8 32013L0038
Ein wesentlicher Teil der Normen von MLC 2006 wurde durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners‘ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers‘ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten in das Unionsrecht aufgenommen. Diejenigen Normen von MLC 2006, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/13/EG oder der Richtlinie 1999/63/EG fallen, sind von den Mitgliedstaaten diesen Richtlinien entsprechend umzusetzen.