Erwägungsgrund 5 32013L0064
Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erfordert, dass Frankreich Bewirtschaftungspläne verabschiedet und umsetzt, die technische und administrative Maßnahmen umfassen, um einen guten Gewässerzustand aller Oberflächengewässer zu erreichen und die Verschlechterung aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage sollte für die Verabschiedung und Umsetzung solcher Maßnahmen eine ausreichende Frist eingeräumt werden.